Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1254
01.01.1812
31.12.2016
Der Erbvertrag kann zum Nachtheile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Notherben bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.