Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 1235,
01.01.1812
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden ohne Ausnahme; bey einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
Teilung
03.10.2022
10001622
NOR12018977
N2181111459Z