Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1233,
01.01.1812
31.12.2009
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den Paragraphen 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.