Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1233,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

4) Gütergemeinschaft.

§ 1233.

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den Paragraphen 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.