Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1231,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

§ 1231.

Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (Paragraphen 1220, - 1223).