Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1230

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

2) Widerlage.

Paragraph 1230,

Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, des heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß; allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.