Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1223
01.01.1812
31.12.2009
Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.