Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1223

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 1223,

Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.