Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1213
01.01.1812
31.12.2014
Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurück gezogen.