Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1212
01.01.1812
31.12.2014
Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkühr aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (Paragraph 830,).