Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1209
01.01.1812
31.12.2014
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht im Stande ist; so muß er sich einem verhältnißmäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Antheile unterziehen.