Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1205
01.01.1812
31.12.2014
Die Gesellschaft löset sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.