Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1201

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Dem zweiten Satz wurde derogiert mit Wirkung vom 1.7.1863 durch Paragraph eins, EGAHGB in Verbindung mit Artikel 114, ff. AHGB (für OHG), Artikel 167, AHGB (für KG) und Artikel 47, ff. AHGB (für kaufmännische Gesellschaften bürgerlichen Rechts), alle RGBl. Nr. 1 aus 1863,.

Text

Verhältnis gegen Nichtmitglieder.

Paragraph 1201,

Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende, rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. Bey Handelsleuten begreift das kund gemachte, Einem oder mehreren Mitgliedern ertheilte Recht, die Firma zu führen, nähmlich alle Urkunden und Schriften im Nahmen der Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (Paragraph 1028,).