Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1198
01.01.1812
31.12.2014
Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.