Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1197,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Vertheilung des Verlustes;

Paragraph 1197,

Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.