Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1197,
01.01.1812
31.12.2014
Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.