Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1195,
01.01.1812
31.12.2014
Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften oder Bemühungen wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Antheile zukäme; nur dürfen dergleichen Ausnahmen nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten.