Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1190
01.01.1812
31.12.2014
Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (Paragraph 833, – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.