Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1190

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Betrieb der anvertrauten Geschäfte;

Paragraph 1190,

Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (Paragraph 833, – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.