Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1186
01.01.1812
31.12.2014
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.