Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1185Paragraph 1185
01.01.1812
31.12.2014
In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.