Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1181

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beytrages.

Paragraph 1181,

Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande.