Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1181
01.01.1812
31.12.2014
Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigenthum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Uebergabe derselben zu Stande.