Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1178
01.01.1812
31.12.2014
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.