Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1177
01.01.1812
31.12.2014
Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so versteht man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beydes ausdrücklich bedungen worden.