Absatz 2,Der Anspruch des Dienstnehmers, auf das Entgeld nach Paragraph 1154 b,, Abs. (1), erster Satz, kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.