Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Paragraph 1162 d
01.01.1917
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 1162 a und 1162 b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.