Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1160

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993

Text

Aufsuchen einer neuen Stellung.

Paragraph 1160, Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen oder durch das Dienstverhältnis gehindert, eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm nach der Kündigung zu diesem Behufe ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen die angemessene Zeit freizugeben.