Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1159,

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Kündigungsfristen.

Paragraph 1159,

Die Kündigung ist zulässig:

wenn bei einem Dienstverhältnisse, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, das Entgelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder Einzelleistungen bemessen ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das Entgelt nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktage für den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der Kündigung tritt im Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor Vollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen Leistungen ein.

Schlagworte

Kündigungstermin

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018892

alte Dokumentnummer

N2181111374Z