Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1154 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Text

Paragraph 1154 a,

Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.