Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1153

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Beachte

Für die meisten Dienstverträge gelten - die Paragraphen 1153 bis 1164 teils ergänzend, teils materiell derogierend - Sondervorschriften.

Text

1. Dienstvertrag.

Paragraph 1153,

Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.