Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1151,

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Text

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen

Dienst- und Werkvertrag.

Paragraph 1151,

  1. Absatz einsWenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
  2. Absatz 2Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (Paragraph 1002,) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.