Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1143

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Text

2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz.

Paragraph 1143,

Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenen Schatze (Paragraph 399,). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (Paragraph 1129,).