Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1127

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Text

Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers.

Paragraph 1127,

Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (Paragraph 363,).