Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 1127
01.01.1812
24.07.2006
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigenthümers kommen überhaupt darin überein, daß ein jeder mit seinem Theile in so weit verfügen kann, als die Rechte des Andern dadurch nicht verletzt werden (Paragraph 363,).