Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1112,
01.01.1812
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.