Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1095
01.01.1812
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.