Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1094,
01.01.1812
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.