Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1093
01.01.1812
Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.