Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1092,
01.01.1812
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.