Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1089,
01.01.1812
Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel Statt; in so fern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.