Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1087,
01.01.1812
Während der festgesetzten Zeit bleibt der Uebergeber Eigenthümer, der Uebernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bey Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Uebergeber zum Nutzen gereichen.