Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1076,
01.01.1812
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.