Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1072Paragraph 1072,
01.01.1812
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.