Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1067,
01.01.1812
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.