Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1066,
01.01.1812
In allen bey einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.