Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1062,
01.01.1812
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.