Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1060,
01.01.1812
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (Paragraphen 934, – 935). Diese Beschwerde findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.