Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1051
01.01.1812
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (Paragraphen 1048, – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.