Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1050
01.01.1812
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.