Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1045,
01.01.1812
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.