Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1039Paragraph 1039,
01.01.1812
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.