Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1034

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung.

Paragraph 1034,

Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind. Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen Kinder zu vertreten, wird unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt.