Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
Paragraph 1034
01.01.1978
30.06.2001
Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind. Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen Kinder zu vertreten, wird unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt.