Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1032,
01.01.1812
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.