Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1028,
01.01.1812
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugniß der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurtheilen.