Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1016,
01.01.1812
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.